Ohne Altersvollmacht keine Vorsorge

Interview mit Herrn Martin Boos, Rechtsanwalt und Partner bei AMATIN Rechtsanwälte in Basel.

Herr Boos, was ist eine Altersvollmacht?

Die bewährte Altersvollmacht besteht gewöhnlich aus zwei Teilen: erstens aus einer sogenannten Universalvollmacht®. Zweitens – für den Fall der Urteilsunfähigkeit – aus einem Vorsorgeauftrag (Vorsorgevollmacht).

Warum ist die mit Altersvollmacht bezeichnete Kombination von «Universalvollmacht®» und «Vorsorgeauftrag» empfohlen?

Nur mit dieser Kombination ist sichergestellt, dass auch im Grenzbereich zunehmender Urteilsunfähigkeit rechtsverbindlich gehandelt werden kann. Im Interesse der vollmachtgebenden Person lassen sich so für alle Situationen adäquate Lösungen finden.

Kann die Universalvollmacht® zuerst ruhen, um dann stufenweise oder nach Bedarf eingesetzt zu werden?

Das ist sogar meistens der Fall, wird sie doch fast immer in einem Zeitpunkt erteilt, in welchem man seine Angelegenheiten noch selber regelt.

Warum ist ein Vorsorgeauftrag unerlässlich?

Nur mit dem Vorsorgeauftrag verhindert man, dass für den Fall der Urteilsunfähigkeit ein nicht erwünschter amtlicher Beistand ernannt wird.

Wann soll diese Vollmachtskombination errichtet werden?

Üblicherweise mit rund siebzig Jahren. Um eine Vollmacht rechtsgültig zu errichten, muss dies geschehen, solange man urteilsfähig ist. Sonst ist es zu spät.

Können Universalvollmacht® und Vorsorgeauftrag auch separat erteilt werden?

Dies ist möglich und hängt von der konkreten familiären Situation ab, die in jedem Einzelfall zu klären ist.

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